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FV Germania Rauental 1919 e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen FV Germania Rauental 1919 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76437 Rastatt – Rauental und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 520140 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbund Freiburg e.V. und des Südbadischen Fußballverband e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
  5. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 4 gilt dann entsprechend.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Fußballsport verwirklicht. Bei Bedarf können weitere Sportarten hinzukommen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Der erweiterte Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
  3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger jährlicher Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung und die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein trotz Nachfrage länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstands in einer Sitzung, bei der mind. 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  5. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim erweiterten Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1.  Organe des Vereins sind
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. der erweiterte Vorstand
  2. Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit.
  3. Virtuelle Versammlungen und Sitzungen finden in einem nur für die jeweiligen Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- / Telefonkonferenz statt. Die Anmeldedaten und weitere organisatorische Details sind in der Einladung enthalten oder werden rechtzeitig vor Sitzungsbeginn elektronisch in Textform mitgeteilt.
  4. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Versammlungen und Sitzungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  6. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist gewahrt durch Veröffentlichung in der Tagespresse, zusätzlich im Gemeindeanzeiger des Ortsteils Rauental, auf der Internetseite des Vereins und an die persönliche E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Ansonsten wird offen abgestimmt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG FV Germania Rauental 1919 e.V.
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen:
    a. Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
    b .Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen u.a. für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrungsordnung, Disziplinarordnung und Datenschutzordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 10 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden zwei bis maximal fünf gleichberechtigte Mitglieder. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander, insbesondere die Führung der Kasse, Gremien und Verwaltung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Zuständigkeiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten und den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht.

    Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins allein, soweit die Satzung dies bestimmt und im Übrigen gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstands.

  2. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000, – € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000, – € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000, – € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erteilt ist.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a. den Mitgliedern des Vorstands
    b. dem/der Jugendleiter/in
    c. den in der Mitgliederversammlung an Anzahl fest zu legenden Beisitzern mit gemäß Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.
  4. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Es wird offen abgestimmt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
  5. Zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstands lädt ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beide Organe fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Es kann auch im schriftlichen Verfahren beschlossen werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  6. Wählbar in den Vorstand und den erweiterten Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder des erweiterten Vorstands können diese bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.
  8. Durch Beschluss des Vorstandes können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
  9. Der Vorstand kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§ 11 Vereinsjugend

Alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gehören zur Vereinsjugend. Die Interessen der Vereinsjugend werden durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendleiter so lange wahrgenommen, bis aus den Reihen der Vereinsjugend ein Jugendleiter gewählt wird. Näheres kann eine Jugendordnung regeln.

 

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers/in kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

§ 13 Haftung

  1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet, gespeichert, übermittelt, verändert und gelöscht. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rastatt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des gemeinnützigen Sports im Ortsteil Rauental verwenden darf.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 22.07.2022 mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 19.06.1992